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   OLG Stuttgart, 17.09.1993 - 2 W 26/93   

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https://dejure.org/1993,8654
OLG Stuttgart, 17.09.1993 - 2 W 26/93 (https://dejure.org/1993,8654)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.09.1993 - 2 W 26/93 (https://dejure.org/1993,8654)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. September 1993 - 2 W 26/93 (https://dejure.org/1993,8654)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung; Ermittlungsakten; Amtlich; Versicherer; Schädiger ; Schäden; Schwarz-weiß-Kopie; Gutachten; Kfz-Gutachten; Kfz-SV-Gutachten; Originalgutachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VVG § 158d Abs. 3

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Celle, 23.07.2019 - 14 U 180/18

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Prüfungsfrist für einen

    Der Beklagten zu 2) war das Recht zuzugestehen, auch in einfach gelagerten Fällen Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, um den genauen Unfallhergang abschätzen zu können sowie die Frage zu klären, in welchem Umfang die Klägerin berechtigte Ansprüche geltend machte [vgl. KG Berlin <22 W 12/09>, Beschluss vom 30. März 2009, Leitsatz und Rn. 7 m. w. N.; OLG Stuttgart <2 W 26/93>, Urteil vom 17. September 1993, 0rientierungssatz; beide zitiert nach juris].
  • OVG Saarland, 27.06.2002 - 2 W 3/02

    Erledigung vor Beschwerdeerhebung - fehlendes Rechtsschutzinteresse - kein

    Vor diesem Hintergrund kann ein schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit Blick auf die eingetretene materielle Erledigung des Anordnungsbegehrens der Antragstellerin vor Einlegung des Rechtsmittels nicht anerkannt werden, da das mit ihr verfolgte Begehren unzulässig ist (ebenso bereits - für die umgekehrte Verfahrensgestaltung - der Beschluss des Senats vom 1.7.1993 - 2 W 26/93 -, betreffend das im Wege der Beschwerde weiter verfolgte Fortsetzungsfeststellungsbegehren eines Vereins, dem die Teilnahme an einer gemeindlichen Veranstaltung nur unter von ihm als rechtswidrig empfundenen Auflagen erlaubt worden war, nach Abschluss des Festes).
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